Leistungen

Grundpflege

....ist eine Leistung der Pflegeversicherung für pflegebedürftige Menschen nach SGB XI (Sozialgesetzbuch).

Dazu gehören Körperpflege, Ernährung, Mobilität, Kommunikation, Vorbeugung ( Prophylaxen) und die Förderung von Eigenständigkeit.

Beantragen Sie für den Pflegebedürftigen einen Pflegegrad, dann prüft ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ( MDK ) den Unterstützungsgrad für die tägliche Körperpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Dies spielt eine besondere Rolle, wenn es um die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit im Rahmen einer Einstufung in einen der fünf Pflegegrade geht.

Krankenpflege

Ziel der häuslichen Krankenpflege ist es, dem Patienten das Verbleiben im häuslichen Bereich zu ermöglichen und dort eine ambulante, ärztliche Behandlung durchzuführen. Hierbei sind die an den Pflegedienst übertragbaren ärztlichen Leistungen durch eine Richtlinie geregelt.

Grundlage der Leistungserbringung ist eine vom Arzt auszustellende Verordnung. Hieraus ergeben sich die Art, der Umfang und die Dauer der zu erbringenden Leistung. Diese Verordnung muss zur Prüfung und Genehmigung der jeweiligen Krankenkasse vorgelegt werden.

Zu den Leistungen der Behandlungspflege gehören unter anderem:

  • Blutdruckmessung
  • Blutzuckermessung, Insulininjektion
  • Richten von Medikamenten ( 1x wöchentlich)
  • Verabreichen von Medikamenten ( mehrfach täglich möglich )
  • s. c. und i.m. Injektion
  • An- oder Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
  • Versorgung bei PEG (Wundverband)
  • Anlegen und Wechseln von Wundverbänden
  • Katheterisierung

Entlastungsleistung

Einen gesetzlichen Anspruch auf Entlastungsleistungen von monatlich 125 € haben alle Versicherten mit einem Pflegegrad. Dieser Anspruch gilt auch für Versicherte, welche durch keinen Pflegedienst gepflegt werden. Der Entlastungsbetrag kann durch den Versicherten auf zwei Wegen abgerufen werden:

1. durch unseren Pflegedienst

  • Unterstützung im Haushalt (hauswirtschaftliche Versorgung)
  • Hilfe beim Einkauf
  • Betreuung in der eigenen Häuslichkeit, z.B. Gesellschaftsspiele, Vorlesen, Gedächtnistraining usw.
  • Spaziergang, Teilnahme an Ausflügen, Arztbesuche und Behördengänge
  • Seniorensport (jeden Mittwoch von 10.30Uhr - 11.30Uhr in unseren Räumlichkeiten)
  • Kaffeenachmittag 1x monatl. laut Veranstaltungskalender

2. durch unsere Tagespflegeeinrichtung ( für Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten).

Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege ist eine Leistung nach § 39 SGB XI der Pflegeversicherung.

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege seines pflegebedürftigen Angehörigen gehindert und wird die notwendige Ersatzpflege von Nachbarn, Verwandten oder einem Pflegedienst übernommen, dann übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten von einem Betrag bis zu 1612,-€ pro Jahr.

Anspruch auf Verhinderungspflege haben:

  • alle Pflegebedürftigen, die nur durch nahe Angehörige gepflegt werden
  • alle Pflegebedürftigen, die durch Angehörige und Pflegedienst versorgt werden
  • Pflegebedürftige mit mind. Pflegegrad 2
  • Pflegebedürftige, die mindestens 6 Monate einen Pflegegrad haben

keinen Anspruch auf Verhinderungspflege haben:

  • alle Pflegebedürftigen, die ausschließlich von einem Pflegedienst betreut werden

Die Verhinderungspflege kann komplett am Stück oder in Teilschritten ( Tage-, Wochen-, oder Stundenweise ) aufgeteilt werden.

Zusätzlich kann jeder Pflegebedürftige die Hälfte des ihm zur Verfügung stehenden Betrages der Kuzzeitpflege( 806,- €) pro Jahr zur Verhinderungspflege dazu beantragen, vorausgesetzt, er nutzt den kompletten Betrag von 1612,-€ für das ganze Jahr nicht aus.

Hauswirtschaft

Durch die Inanspruchnahme hauswirtschaftlicher Leistungen soll einem Pflegebedürftigen die Förderung der Fähigkeit zur Selbstversorgung in einer hygienegerechten Umgebung ermöglicht werden. Dies umfasst:

  • Einkaufen
  • Kochen
  • Reinigung im allgemeinen Lebensbereich
  • Spülen des Geschirrs
  • Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung

Hauswirtschaft ist als Leistung gegenüber der Pflegekasse abrechenbar oder als private Leistung.

Beratungsbesuche

Wenn der Versicherte mit einem Pflegegrad ausschließlich von der Pflegekasse Pflegegeld bezieht, so sind er und seine Angehörigen verpflichtet, von einer Pflegeeinrichtung einen Beratungsbesuch durchführen zu lassen. Das Beratungsgespräch ist ein Beitrag zur Sicherung der häuslichen Pflegequalität und eine Hilfe zur fachgerechten Umsetzung der Pflegemaßnahmen.

Die Durchführung der Beratungsbesuche ist der Pflegekasse durch den Versicherten oder gesetzlichen Vertreter zu bestätigen und soll in nachfolgenden Zeiträumen erfolgen:

  • PG 1 nicht erforderlich, aber möglich
  • PG 2 und 3 halbjährlich
  • PG 4 und 5 vierteljährlich

Die Kosten für den Beratungsbesuch übernimmt die Pflegekasse. Als Vertragspartner aller Pflegekassen sind wir eine zugelassene Einrichtung zur Durchführung dieser Leistung.

Gerne stehen wir Ihnen bei allen Fragen rund um die Pflege zur Verfügung.